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Stellungnahme zur geplanten Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)

Der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V. vertritt die Interessen der Träger von Wald- und Naturkindergärten in Bayern. Diese Einrichtungen sind ein etablierter Bestandteil der frühkindlichen Bildungslandschaft und leisten einen eigenständigen Beitrag zur pädagogischen Vielfalt. Sie verbinden Bildungsprozesse mit Bewegung, Gesundheitsförderung und Resilienzstärkung und fördern dabei ein grundlegendes Verständnis ökologischer, sozialer und ressourcenschonender Zusammenhänge im unmittelbaren Naturerleben.

Der Landesverband begrüßt die Zielsetzung der Staatsregierung, die Finanzierung der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. In der vorliegenden Ausgestaltung führt die Reform jedoch zu erheblichen strukturellen Verwerfungen: Die zunehmende Pauschalierung entkoppelt die Finanzierung vom tatsächlichen Personalbedarf und bildet die realen Anforderungen vieler Einrichtungen nicht ab.

Besonders betroffen sind kleine, konzeptionell spezialisierte Einrichtungen ohne Skaleneffekte. Der Wegfall zentraler Förderinstrumente – insbesondere Personalbonus und Assistenzkraftförderung – wird durch die vorgesehenen Ersatzmechanismen nicht kompensiert. Aus bislang rund 50.000 Euro zweckgebundener Förderung pro Einrichtung wird eine Pauschale von etwa 7.000 Euro. Nach Berechnungen des Landesverbandes kann daraus für eingruppige Einrichtungen bereits 2027 ein Defizit von bis zu rund 50.000 Euro entstehen.

Diese Finanzierungslücke hat unmittelbare Konsequenzen: Personal wird abgebaut, Qualifizierungsstrukturen brechen weg, und die pädagogische Qualität gerät unter Druck. Gleichzeitig steigen die Elternbeiträge oder es entstehen Finanzierungslasten für Träger und Kommunen. In der Folge erhöht sich der strukturelle Druck auf freie Träger bis hin zur Aufgabe von Einrichtungen.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen relativieren sich in der Gesamtbetrachtung deutlich. Die Erhöhung von Basiswert und Qualitätsbonus wird durch den Wegfall von Elternbeitragszuschüssen sowie die Integration bisheriger Bundesmittel weitgehend kompensiert. Eine tatsächliche Verbesserung der Finanzierungssituation ergibt sich für viele Einrichtungen nicht.

Zugleich greifen zentrale Instrumente der Reform für Wald- und Naturkindergärten nur eingeschränkt: Die Teamkräftepauschale ersetzt keine Fachkraftfinanzierung und ist für kleine Einrichtungen häufig nicht nutzbar. Förderlogiken etwa im Bereich U3 oder Integration können aufgrund fachaufsichtlicher Rahmenbedingungen vielfach nicht in Anspruch genommen werden. Auch die angekündigte Entbürokratisierung entfaltet bei ehrenamtlich getragenen Strukturen nur begrenzte Wirkung.

In der Gesamtwirkung führt die Reform zu einer Umverteilung bestehender Mittel mit strukturellem Vorteil für größere Einrichtungen. Kleine, eingruppige Einrichtungen werden systematisch benachteiligt. Ohne gezielte Nachsteuerung ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil dieser Einrichtungen wirtschaftlich nicht überlebensfähig ist.

Konkreter Änderungsbedarf im Gesetzentwurf

1. Fachkraft-Kind-Schlüssel als Finanzierungsgrundlage (Art. 20 Abs. 3 BayKiBiG, §§ 18, 22 AVBayKiBiG)

Ergänzungsvorschlag:
„Die Ausgestaltung der Teamkräftepauschale erfolgt auf Grundlage eines fachlich anerkannten, wissenschaftlich fundierten Fachkraft-Kind-Schlüssels, der den tatsächlichen Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen vollständig abbildet.“

2. Sicherung des bisherigen Förder- und Qualifikationsniveaus

Das bisherige Fördervolumen im Personalbereich ist auf Einrichtungsebene mindestens zu erhalten. Qualifikation, Berufserfahrung sowie Fort- und Weiterbildung sind systematisch in der Finanzierungslogik zu berücksichtigen. Insbesondere sind bestehende Förderstrukturen zur Qualifizierung (z. B. Assistenzkraftmodelle und darauf aufbauende Fachkräfteentwicklung) in geeigneter Form abzusichern.

3. Differenzierter Qualitätszuschlag (Art. 18 Abs. 4 BayKiBiG)

Ergänzungsvorschlag:
„Der Qualitätsbonus wird um einen strukturell begründeten Zuschlag für Kindertageseinrichtungen mit erhöhtem pädagogischem, sicherheitsbezogenem oder organisatorischem Aufwand ergänzt. Dies gilt insbesondere für natur-raumgestützte Bildungssettings sowie vergleichbare pädagogische Konzepte mit nachweislich erhöhtem Personalbedarf.“

4. Zweckbindung Funktionsstellen und Fachberatung (Art. 16 Abs. 3 BayKiBiG, § 24 AVBayKiBiG)

Ergänzungsvorschlag:
„Mittel für Funktionsstellen sind zweckgebunden und ohne sachfremde Differenzierung trägerneutral an die

jeweiligen Träger weiterzuleiten. Eine Benachteiligung einzelner Trägergruppen ist ausgeschlossen. Die Fachberatung ist organisatorisch und funktional von aufsichtlichen Aufgaben zu trennen und konzeptionell an den jeweiligen pädagogischen Profilen auszurichten.“

5. Staffelung der Platzpauschale zur Sicherung kleiner Einrichtungen (Art. 21 BayKiBiG)

Ergänzungsvorschlag:
„Die Höhe der kindbezogenen Platzpauschale ist nach Einrichtungsgröße gestaffelt festzulegen. Für Kinder-tageseinrichtungen mit bis zu 25 Plätzen sowie für Einrichtungen mit bis zu 50 Plätzen ist eine erhöhte Platzpauschale vorzusehen, die den Wegfall bisheriger personenbezogener Förderbestandteile berücksichtigt (mindestens 20.000 Euro) und eine auskömmliche Finanzierung der jeweiligen Einrichtungsstruktur sicherstellt„

Der Landesverband erkennt die Zielsetzung der Reform zur Modernisierung und Vereinfachung des Finanzierungssystems an. In der vorliegenden Ausgestaltung führt sie jedoch zu einer systematischen Verschiebung von Ressourcen zulasten kleiner und eingruppiger Einrichtungen. Insbesondere für eingruppige Einrichtungen – die einen wesentlichen Anteil der Wald- und Naturkindergärten sowie weiterer spezialisierter Trägerformen darstellen – entsteht eine strukturelle Unterfinanzierung, die unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht kompensiert werden kann. Die Kombination aus dem Wegfall bisheriger personenbezogener Förderinstrumente, unzureichenden Ersatzmechanismen und fehlender Differenzierung nach Einrichtungsgröße führt dazu, dass diese Einrichtungen ihren Betrieb wirtschaftlich nicht mehr aufrechterhalten können. Ohne eine entsprechende Nachsteuerung ist daher davon auszugehen, dass die Reform in ihrer aktuellen Ausgestaltung zu einem signifikanten Rückgang eingruppiger Einrichtungen führen wird. Dies betrifft nicht nur Wald- und Naturkindergärten, sondern strukturell alle kleinen, nicht skalierbaren Einrichtungsformen. Parallel entsteht ein systematischer Vorteil für größere Träger mit Skaleneffekten. In der Konsequenz steht nicht weniger als die strukturelle Vielfalt der Trägerlandschaft zur Disposition. Eine zukunftsfähige Finanzierungsarchitektur muss daher zwingend sicherstellen, dass auch kleine Einrichtungen unter realistischen Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden können. Andernfalls verfehlt die Reform ihr Ziel einer bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung.

Für den weiteren Dialog stehen wir als Landesverband gerne zur Verfügung und bringen die Perspektiven der Wald- und Naturkindergärten weiterhin konstruktiv ein.